Allgemeine Verkaufsbedingungen der ORYX Technologies GmbH

Stand: Oktober 2007

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der ORYX Technologies GmbH (im Folgenden „ORYX“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen von ORYX.
    2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, anderslautende, diese AGB ergänzende oder sonst dazu im Widerspruch stehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für den Fall, dass ORYX in Kenntnis solcher Bedingungen des Kunden an diesen Lieferung und/oder Leistung erbringt, es sei denn, ORYX hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
    3. Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und Verträge über Lieferungen und Leistungen der ORYX mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Vertragsschluss
    1. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann ORYX dieses Angebot des Kunden innerhalb von vier Wochen seit Zugang annehmen.
    2. Die Angebote von ORYX sind unverbindlich.
    3. Ein Vertrag zwischen ORYX und dem Kunden kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch ORYX zustande. Die Übersendung einer Rechnung sowie die Lieferung und/oder Leistung durch ORYX kommen einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung gleich.
    4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen behält sich ORYX Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von ORYX Dritten nicht zugänglich gemacht oder vom Kunden für sich oder für Dritte verwertet werden. Andernfalls ist ORYX unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
  3. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
    1. Die Preise von ORYX verstehen sich ab Werk. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden, wie im jeweiligen Vertrag ausgewiesen, gesondert berechnet. Gleiches gilt für Versandkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges im Ermessen von ORYX.
    2. ORYX behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere Lohn- und Gehaltserhöhungen, Erhöhungen der Frachtkosten inklusive der Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren und der Preise des Vorlieferanten von ORYX sowie Kostenerhöhungen infolge von Wechselkursänderungen.
    3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von ORYX nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweils gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    4. Die jeweilige Vergütung ist sofort mit Erhalt der Lieferung oder Leistung beim Kunden zur Zahlung fällig.
    5. Der Kunde kommt nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt, spätestens aber 14 Kalendertage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung automatisch in Zahlungsverzug. Einer Mahnung bedarf es nicht.
    6. Ist der Kunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist ORYX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.
    7. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ORYX anerkannt ist. Schecks und Wechsel werden von ORYX nur erfüllungshalber kosten- und spesenfrei angenommen.
  4. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
    1. ORYX ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind. Insbesondere hinsichtlich der Lieferung von Etiketten behält sich ORYX eine Mehr- oder Mindermengenlieferung von bis zu 10 % vor, wobei die gelieferte Ware zu vergüten ist.
    2. Lieferfristen sowie Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    3. Wird die Versendung auf Wunsch des Kunden verzögert, so lagert die Ware bei ORYX auf Kosten und Gefahr des Kunden.
    4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigt ORYX – auch innerhalb des Verzuges – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die ORYX nicht zu vertreten hat und durch die ORYX die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von ORYX nicht zu vertretende nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Die Beendigung des Vertrags aus einem anderen Grunde bleibt hiervon unberührt.
    5. Setzt der Kunde ORYX, wenn diese bereits in Verzug geraten ist, schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung und erklärt er zugleich, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Die Frist muss mindestens vier Wochen betragen.
    6. Schadensersatzansprüche gegen ORYX infolge Verzuges richten sich nach Ziffer 8.
    7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch ORYX setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
    8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ORYX berechtigt, gemäß §§ 280 ff. BGB vorzugehen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  5. Gefahrübergang, Transportversicherung
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
      Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch ORYX.
    2. Im Falle der Versendung wird ORYX auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind ORYX sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen, schriftlich anzuzeigen.
  6. Schutzrechte Dritter
    1. Der Kunde wird ORYX umgehend unterrichten, wenn Dritte die Verletzung von Patenten oder anderen Schutzrechten geltend machen Der Kunde wird ORYX auf Verlangen alle Unterlagen überlassen, die für die Rechtsverteidigung notwendig sind.
  7. Mängelgewährleistung
    1. Die nachfolgenden Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei der Untersuchung ist die Ware nach der schriftlich mit ORYX vereinbarten Spezifikation zu überprüfen. Liegt eine solche nicht vor, so gilt die vom Hersteller erstellte Spezifikation der gelieferten Ware als Maßstab. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt der Ware gegenüber ORYX schriftlich zu rügen.
    2. Werbeaussagen oder andere öffentliche Äußerungen und Erklärungen Dritter begründen keinen Sachmangel. Insoweit ist die Gewährleistung von ORYX ausgeschlossen.
    3. Waren, die sich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als mangelhaft herausstellen, werden nach Wahl von ORYX nachgeliefert oder nachgebessert (Nacherfüllung). ORYX kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche von ORYX zur Nacherfüllung gescheitert sind oder ORYX die Nacherfüllung nach vorstehender Ziffer 7.3 Satz 2 verweigert hat.
    4. Rücksendungen von mangelhaften Waren an ORYX zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von ORYX erfolgen. Die hierfür anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Waren geht erst mit der Übergabe an ORYX an deren Geschäftssitz auf ORYX über. Liefert ORYX zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Kunde die gelieferte Sache zurückzugewähren.
    5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8.
    6. Im Falle von Änderungen am Vertragsgegenstand, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von ORYX selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht.
  8. Haftung
    1. ORYX haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet ORYX nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
    2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von ORYX der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet die ORYX nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
    4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    5. Soweit die Haftung der ORYX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    6. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. ORYX behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden auf Grund der Geschäftsbeziehungen bestehen, vor. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die ORYX aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erwirbt.
    2. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ORYX berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ORYX hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
    3. Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet; er tritt ORYX bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Forderung von ORYX (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. ORYX nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ORYX, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ORYX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann ORYX verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für ORYX vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, ORYX nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ORYX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, ORYX nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ORYX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde ORYX anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ORYX.
    5. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird der Kunde auf das Eigentum von ORYX hinweisen und ORYX unverzüglich benachrichtigen, um ihr die Möglichkeit zur Interventionsklage nach § 771 ZPO zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ORYX die bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
    6. ORYX verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ORYX.
  10. Ausfuhr
    1. Der Kunde verpflichtet sich, die von ORYX gelieferten Waren und technischen Informationen nur unter Beachtung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen auszuführen und die gleiche Verpflichtung seinen Abnehmern aufzuerlegen.
  11. Herkunftskennzeichnung
    1. Jede Veränderung der Lieferung oder Leistung von ORYX, insbesondere deren Kennzeichnung, die einen Herkunftshinweis des Kunden oder eines Dritten beinhaltet oder die den Anschein erweckt, dass es sich um ein Erzeugnis des Kunden oder eines Dritten handelt, ist unzulässig, es sei denn, ORYX hat hierzu vorher schriftlich die Zustimmung erteilt.
  12. Kauf auf Probe
    1. Wird die Lieferung von Muster- oder Testgeräten vereinbart, so kann der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist durch die Erklärung der Missbilligung vom Vertrag zurücktreten.
    2. Für den Kauf auf Probe gelten die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, insbesondere geht die Gefahr entsprechend Ziffer 5.1 auf den Kunden über.
    3. Wird die Missbilligung innerhalb der vereinbarten Frist erklärt, so kommen die §§ 346 ff. BGB zur Anwendung.
    4. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung des Vertragsgegenstandes. Alle Rücksendungen sind ORYX vorher schriftlich anzukündigen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Waren geht erst mit der Übergabe an ORYX an deren Geschäftssitz auf ORYX über.
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von ORYX in München.
    2. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird München als Gerichtsstand vereinbart.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.